Leichte Sprache: rechtliche Grundlagen im DACH-Raum
Leichte Sprache und UN-Behindertenrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde im Dezember 2006 von der UNO verabschiedet und trat 2008 in Kraft. Es wurde von 177 Staaten sowie der EU ratifiziert und fordert in Artikel 9 den barrierefreien Zugang zu Kommunikation und Informationen als Grundlage einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensgestaltung:
“Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in
allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem
Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu
Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und
Kommunikationstechnologien und -systemen sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die
der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt
werden, zu gewährleisten (…)”
Leichte Sprache und gesetzliche Umsetzung der UN-Konvention im DACH-Raum
Gesetzliche Grundlage in der BRD
In der BRD trat die UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 in Kraft.
Der Gebrauch von Leichter Sprache durch Träger öffentlicher Gewalt wird in Deutschland durch eine Erweiterung des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG), welche zum 1. Januar 2018 in Kraft trat, geregelt. § 11 BGG setzt fest, dass Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen Informationen in verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies betrifft z. B. auch Krankenhäuser, Versicherungsträger und Ärzte.
Zur Umsetzung der Inhalte auf Länderebene wurden ferner Landesgleichstellungsgesetze verabschiedet.
Situation in der Schweiz
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft wiederum hat 2002 das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung verabschiedet. Sein Ziel ist es, Benachteiligungen, denen Menschen mit Handicap ausgesetzt sind, zu verhindern, zu reduzieren oder abzuschaffen. Personen mit kognitiven Defiziten soll ein barrierefreier Zugang zu Informationen ermöglicht werden. Die UN-Behindertenkonvention wurde von der Schweiz 2014 ratifiziert.
Barrierefreie Kommunikation in Österreich
Von der Bundesrepublik Österreich wurde die UN-Behindertenkonvention am 26. Oktober 2008 ratifiziert.
In Österreich beschreibt § 1 des Bundes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetzes den Schutz vor Diskriminierung und das Ziel, am gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt teilzunehmen. In § 8 verpflichtet sich das Land, “die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen.” Zur praktischen Umsetzung der Konvention beschloss der Ministerrat im Sommer 2010 den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2010-2020. Dieser Aktionsplan umfasst insgesamt acht Punkte mit 250 Maßnahmen zur Umsetzung durch die jeweiligen Bundesministerien, darunter auch einen Punkt zu barrierefreier Kommunikation, zu der insbesondere Gebietskörperschaften und Wirtschaft angehalten werden.
Jeder, der Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss seit 2016 ferner barrierefrei über seine Produkte und Serviceleistungen informieren und durch die Verwendung von Leichter und Einfacher Sprache den Zugang zu Informationen für alle gewährleisten.
Barrierefreiheit gilt dabei nicht nur für Webinhalte, sondern auch für Word-, PowerPoint- oder z. B. PDF-Dokumente, die im Netz zur Verfügung gestellt werden. Auch diese Dokumente müssen leicht geöffnet und gelesen werden können bzw. sich für den Screen Reader eignen.
Im DACH-Raum übernimmt Österreich damit eine Vorreiterrolle.